Infos zu Pflegegraden

Mit Hilfe der sogenannten Pflegegrade wird die individuelle Pflegedürftigkeit bestimmt und auf deren Basis die Leistungen der Pflegekasse berechnet.

Ausschlaggebend ist dabei, wie selbstständig Sie oder Ihr Angehöriger noch ist. Um den Pflegegrad festzulegen, erhalten Sie Besuch vom Medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse. Die Einteilung erfolgt mithilfe einer Skala von null bis 100 Punkte. Die Pflegegrade ersetzen die Pflegestufen.

Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit ist der Pflegegrad 1 und kommt für Menschen in Frage, die die Bedingungen für die alte Pflegestufe 0 nicht erfüllt haben.
Der Pflegegrad 2 entspricht der Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Wie bei allen folgenden Pflegegraden wird zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne Alltagskompetenz unterschieden.
Beim Pflegegrad 3 liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Der Grad entspricht den Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz).
Liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor, wird der Betroffene dem Pflegegrad 4 zugeordnet.

Beim Pflegegrad 5 liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vor. Dies ist der höchste Grad und ihm werden Menschen zugeordnet, die zuvor der Pflegestufe 5 zugeordnet wurden oder unter die Definition „Härtefall“ gefallen sind. Mit diesem Begriff werden Menschen bezeichnet, die einen außergewöhnlichen hohen Pflegeaufwand haben. Dazu gehören zum Beispiel Menschen mit einer sehr schweren Demenz, starken körperlichen Einschränkungen und Endstadien von schweren Krankheiten wie Krebs.

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