Ausgabe 3/2023

| Gute Pflege | 3_2023 | 7 > > > und pflegebedürftiger Menschen in Deutschland festgehalten. Artikel 1 beschreibt unter anderem das Recht auf Willens- und Entscheidungsfreiheit bei Lebensort, Tagesablauf, Behandlung und mehr, aber auch auf Fürsprache und Fürsorge sowie Hilfe zur Selbsthilfe und vorbeugende oder gesundheitsfördernde Maßnahmen für Menschen, die in stationären Pflegeeinrichtungen leben. Seit Januar 2023 gilt zudem ein neues Betreuungsrecht. § 43b SGB XI stellt die Wünsche betreuter Menschen in den Mittelpunkt. Der eingesetzte Betreuer oder die Betreuerin hat die sogenannte „Pflicht zur Wunschbefolgung“. Dazu muss sich der Betreuende regelmäßig durch persönliche Kontakte ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Auch beim Medizinischen Dienst, der die Qualität von Pflegeeinrichtungen bewertet, fließen seit einiger Zeit Kriterien zu Selbstbestimmung und Wahrung der Würde im Alltag ein. Außerdem hat die Lebensqualität als anerkanntes Ziel für Pflegeeinrichtungen auch Eingang in das Pflegestärkungsgesetz II gefunden. Leitbild sind dabei die individuellen Bedürfnisse der zu Pflegenden, die auch ihre Krankheitsbilder, Geschlechtszugehörigkeit, sexuelle Orientierung und ihren kulturellen Hintergrund berücksichtigen. Bereiche der Selbstbestimmung Ob und in welchem Umfang pflegebedürftige Menschen ihr Leben als selbstbestimmt wahrnehmen, hängt aber nicht in erster Linie von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab, sondern von dem Handeln der beteiligten Personen – abhängig davon, wie wichtig auch der jeweils betroffene Lebensbereich für sie persönlich ist. Eine Befragung des Zentrums für Interdisziplinäre Gesundheitsforschung an der Universität Augsburg aus dem Jahr 2021 hat ergeben, dass nach Wahrnehmung der befragten Pflegeheimbewohner über viele Abläufe frei entschieden oder zumindest mitentschieden werden kann. Laut der Befragung sind Organisationskultur und -kommunikation sowie Grundversorgung im Alltag ausschlaggebend für die wahrgenommene Selbstbestimmung. Es geht also gar nicht immer darum, über wie viele Dinge man wirklich selbst entscheiden kann, sondern über welche. Insbesondere werden Aspekte benannt, die sich auf die Menschen selbst beziehen, wie zum Beispiel Besuche und Auswahl von Kleidung. Drei Möglichkeiten der Selbstbestimmung ergeben sich daraus: zum einen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Alltags-(Pflege-)Routine wie Aufstehen am Morgen, Körperpflege, Auswahl der Speisen und Getränke, Auswahl der Kleidung, Besorgungen und Einkäufe. Der zweite Themenbereich umfasst die Gestaltung von Entscheidungsspielraum von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern (Auszug) Wie oft oder wann sie Besuch haben Was sie anziehen Wie sie sich selbst beschäftigen Wie sie ihr Zimmer gestalten Quelle: Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 8217 (2020) Abstufungen in Prozent ganz frei 59 27 7 4 42 39 11 5 42 40 9 5 35 43 14 6 mitentscheiden wenig Mitsprache keine Mitsprache keine Angaben

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