Grundsatzerklärung zur Wahrung der Sorgfaltspflichten und Einhaltung der
Menschenrechte sowie umweltbezogener Rechte gemäß § 6 Abs. 2
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Vorwort

Die Evangelische Heimstiftung (EHS) bekennt sich durch diese Erklärung zur Achtung der Menschenrechte im eigenen Unternehmens- bzw. Geschäftsbereich und trägt dafür Sorge, dass die Menschenrechte bei unmittelbaren Zulieferern beachtet und eingehalten werden. Die Verantwortung für die Umsetzung der Grundsatzerklärung nach Maßgabe der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes wird von der Geschäftsführung der EHS als zentrales unternehmerisches Handeln gesteuert. Das Anliegen der Geschäftsführung ist es, durch klare Strukturen und Verantwortlichkeiten, für die Umsetzung der Grundsätze des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu sorgen und das Thema im Risikomanagement zu verankern.

Um eine flächendeckende Beachtung der Menschenrechte im eigenen Unternehmen bzw. Geschäftsbereichs und bei Zulieferern zu gewährleisten, hat die EHS entsprechend der Vorgabe aus § 6 Abs. 2 S. 3 Nr.1 LkSG folgende Verfahren zur Bewältigung der nachfolgenden Pflichten festgelegt:

1. Umsetzung von Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

  • § 4 Abs. 1 LkSG (Risikomanagement): Wir haben ein LkSG bezogenes Risikomanagement eingerichtet.

Darüber hinaus führt die EHS zur Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken entlang der Lieferkette eine jährliche Risikoanalyse gemäß § 5 Abs. 1 LkSG durch. Im Rahmen der Risikoanalyse werden Präventionsmaßnahmen (§ 6 Abs. 3 LkSG) ergriffen. Hierzu zählt der Lieferantenkodex, der von den Lieferpartnern unterzeichnet werden muss.

Weiter hat die EHS ein Beschwerdeverfahren (§ 8 ff. LkSG) durch ein digitales Hinweisgebersystem eingerichtet.

Die Berichtspflichten (§ 10 LkSG) werden jährlich erfüllt.

2. Identifizierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken

Durch die Risikoanalyse sind entsprechend der Vorgabe aus § 6 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 LkSG die folgenden prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken identifiziert worden:

  • Zwangs- und Kinderarbeit
  • Einschränkung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
  • Diskriminierung in jeglicher Form (z. B. nach Geschlecht, Alter, ethnischer und sozialer Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung, körperlicher oder geistiger Behinderung, sexueller Orientierung)
  • Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Gefährdung von Gesundheit durch Umweltverschmutzung
  • Korruption und Bestechung

3. Erwartung zur Befolgung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken

Die EHS erwartet von Ihren Mitarbeitenden und von den Geschäftspartnern, dass Sie die Menschenrechte achten und sich verpflichten, angemessene Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu treffen. Bei den Mitarbeitenden wird dies durch die Schulung des EHS-Verhaltenskompasses bewirkt. Bei den Geschäftspartnern und Lieferanten greift der Lieferantenkodex.

4. Weiterentwicklung der Sorgfaltsprozesse

Die Achtung der Menschenrechte und die Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in betrieblichen Prozessen ist für die EHS ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der menschenrechtlichen Lage. Die EHS wird dafür Sorge tragen, dass die sich aus dem LkSG ergebenen Pflichten eingehalten werden und sich stetig an die Entwicklungen der Menschrechtslage orientieren.